Corona – Hilfen für Gewerbe und freie Berufe

Corona – Hilfen für Gewerbe und freie Berufe

In den vergangenen Tagen wurde eine Fülle staatlicher Hilfsmaßnahmen beschlossen, damit kleinere Gewerbebetriebe und freie Berufe die COVID-19-Krise überstehen können. Wir geben hier einen Überblick und richten dabei den Fokus auf Berlin (Stand: 30.03.2020, 12.30 Uhr)

Kurzarbeiter-Geld

Wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten wegen der Krise in Kurzarbeit müssen und einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben, dann kann für alle Beschäftigten, die in Kurzarbeit sind, Kurzarbeitergeld beantragt werden. Die Betroffenen erhalten dann 60 Prozent ihres üblichen Nettoentgelts vom Staat (67 % für Beschäftigte, die mindestens ein Kind haben). Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden dem Betrieb zu 100 Prozent erstattet. Nähere Informationen und die notwendigen Unterlagen finden sich auf arbeitsagentur.de/kurzarbeit.

Zuschüsse aus Bundes- und Landesmitteln

Das Land Berlin und der Bund stellen bis zu 15.000 Euro Soforthilfe für Soloselbständige, Freiberufler*innen und Kleinstunternehmen inkl. eingetragene Vereine mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) bereit, die auf Grund der Krise existenzbedrohende Umsatzeinbußen erleiden. Das Geld muss für die laufenden Betriebskosten (Miete, Darlehen etc.) eingesetzt werden. Bei Selbstständigen oder Betrieben mit weniger als fünf Beschäftigten werden bis zu 5.000 Euro auch für den Lebensunterhalt gezahlt.

Landes- und Bundesmittel können durch einen Antrag über Corona Zuschuss: Soforthilfe gemeinsam beantragt werden. Wegen der großen Nachfrage (am ersten Wochenende wurden fast 50.000 Anträge bearbeitet) ist auf der Website mit Wartezeit zu rechnen. Für den Antrag selbst sind dann aber nur wenige Informationen nötig: Name, Straße, PLZ, Rechtsform der Firma, Ausweisdokument, Steuer-ID und Bankverbindung der Firma.

Zinslose Kredite

Sowohl das Land Berlin als auch der Bund haben Programme aufgelegt, durch die Unternehmen, die durch die Corona-Krise in Not geraten sind, zinslose Kredit erhalten können. Die Konditionen des Berliner Kreditprogramms können hier eingesehen werden: Liquiditätshilfen Berlin. Die Kredite des Bundes werden über die Förderbank KfW zusammen mit der jeweiligen Hausbank des Betriebs vergeben. Erster Ansprechpartner ist aber die Hausbank. Vor dem Gespräch mit der Hausbank können die Unterlagen über den folgenden Link vorbereitet werden: KfW-Corona-Hilfe.

Stundung von Steuervorauszahlungen

Die Finanzämter sind angewiesen, die Pflicht zur Vorauszahlung der Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuer auf Antrag zu stunden oder zumindest einen geringeren Betrag anzusetzen. Melden Sie sich dafür einfach bei Ihrem Finanzamt!

Staatsbürgschaften

Um neue oder laufende Kredite abzusichern, stehen Staatsbürgschaften zur Verfügung. Nähere Informationen dazu finden sich unter Bürgschaften.

Stundung laufender Kosten

Der Bundestag hat ein so genanntes Vertragsmoratorium erlassen. Verbraucher*innen, Freiberufler*innen und Unternehmen mit weniger als zehn Angestellten und einem Jahresumsatz und einer Jahresbilanz unter 2 Millionen Euro, die wesentliche Rechnungen nachweislich wegen der COVID-19-Pandemie und den politischen Maßnahmen nicht bezahlen können, dürfen demnach die Zahlung verweigern. Das Moratorium gilt ab dem 1. April und bis zum 30. Juni.

Diese Regelung gilt für wesentliche Dauerschuldverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen der Daseinsvorsorge erforderlich sind. Es gilt nicht für Miet-, Pacht- und Darlehensverträgen (siehe aber Hinweise 1 und 2 unter diesem Absatz!) sowie im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen. Betroffen sind aber zum Beispiel Pflichtversicherungen, Telekommunikationsdienste, Vorauszahlungen für Strom, Gas und Wasser (soweit nicht in der Miete enthalten), Lizenzgebühren für TV- oder Musik-Abonnements (z. B. Sky), Warenabonnements (z. B. Mindestabnahmemengen Getränke) etc. Die Verträge müssen vor dem 8. März 2020 geschlossen worden sein.

Wichtig: Wenn das Moratorium ausläuft, müssen die Zahlungen nachgeholt werden. Sprechen Sie mit Ihren Vertragspartnern, bevor Sie sich auf das Moratorium berufen – häufig lässt sich eine einvernehmliche Lösung finden!

Hinweis 1: Möglicherweise wird das Moratorium in Kürze auch auf die Rückzahlung von Darlehen und die Zahlung von Zinsen bei kleineren Unternehmen ausgeweitet. Achten Sie hier auf neuere Informationen!

Hinweis 2: Für Gewerbebetriebe, die auf Grund von Allgemeinverfügungen der Bundesländer nach dem Infektionsschutzgesetz schließen mussten (z. B. Restaurants), wird momentan die Möglichkeit einer Mietminderung diskutiert. Betroffene sollten sich darüber und auch über die Option, die Miete künftig nur unter Vorbehalt zu zahlen, informieren, z. B. hier: Aprilmiete unter Vorbehalt zahlen.

Verbesserter Kündigungsschutz in Miet- und Pachtverhältnissen

Bis zum 30. Juni gilt ein verstärkter Kündigungsschutz: Wenn der/die Mieter*in im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 die Miete oder Pacht wegen der COVID-19-Pandemie nicht zahlen kann, darf deswegen nicht fristlos gekündigt werden. Wichtig: Nach dem 30. Juni 2022 muss die Zahlung nachgeholt werden!

Entschädigung für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz

Wenn ein Betrieb wegen einem behördlichen Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne-Entscheidung nach dem Infektionsschutzgesetz Umsatzeinbußen erleidet, kann Entschädigung gezahlt werden. Die Antragsunterlagen und die näheren Voraussetzungen finden sich online unter Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz.

Besondere Unterstützung für Eltern

Wer wegen Schul- oder Kitaschließung die eigenen Kinder betreuen muss und nicht zur Arbeit kann, erhält eine Entschädigung von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 Euro) für bis zu sechs Wochen. Die Auszahlung übernimmt der Anstellungsbetrieb, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.

Außerdem: Familien mit niedrigem Einkommen können zusätzlich zum Kindergeld einen monatlichen Kinderzuschlag von bis zu 185 Euro erhalten. Die Prüfung der Voraussetzungen und der Antrag erfolgt online unter Antrag Kinderzuschlag.

Erleichterter Zugang zu Grundsicherung und Wohngeld

Wer wenig Rücklagen hat und heftige Umsatzeinbußen erleidet, sollte auch prüfen, ob ein Anspruch auf Grundsicherung oder Wohngeld vorliegt. Selbstständige (und Angestellte) können diese Leistungen ab sofort leichter erhalten, so dass ihr Lebensunterhalt und der Verbleib in der eigenen Wohnung in der Krise trotz Verdienstausfall gesichert sind. Antragsteller*innen müssen dabei in den nächsten Monaten weder Vermögensverhältnisse offenlegen noch ihr Vermögen antasten noch eine kleinere Wohnung beziehen. Alle weiteren Informationen und die Antragsunterlagen finden sich unter FAQ zur Grundsicherung.

Branchenspezifische Hilfen

Prüfen Sie, ob es für Ihre jeweilige Branche zusätzliche besondere Fördermöglichkeiten gibt. Auskunft dazu erteilen die jeweiligen Verbände und Interessengruppen.

Bitte informieren Sie sich regelmäßig über Neuerungen und weitere Maßnahmen! Wir versuchen Sie auf dem Laufenden zu halten! Und: Bleiben Sie gesund!

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