Plenardebatte: Drei Gesetzesänderungen für die Wissenschaft

Plenardebatte: Drei Gesetzesänderungen für die Wissenschaft

Drei Gesetzesänderungen, die den Wissenschaftsstandort Berlin weiter stärken, hat das Abgeordnetenhaus bei seiner Sitzung am 26. September 2019 beschlossen: Durch Anpassungen im Universitätsmedizingesetz werden Vorstand und Aufsichtsrat der Charité-Universitätsmedizin Berlin weiterentwickelt und die Partizipationsmöglichkeiten erweitert. Die Änderung des Landesbesoldungsgesetzes räumt den Berliner Hochschulen künftig eine höhere Handlungsfähigkeit bei der Gewinnung von Professorinnen und Professoren sowie bei Bleibeverhandlungen ein. Der dritte Beschluss setzt den novellierten Staatsvertrag über die Hochschulzulassung zum Medizinstudium um, zugleich wurden Anpassungen im örtlichen Auswahlverfahren der Berliner Hochschulen für nicht-medizinische Studiengänge vorgenommen.

In ihrer Rede zur Änderung des Universitätsmedizingesetzes hob Ina Czyborra die lange Tradition und die großartigen Erfolge der Charité hervor, auf die weltweit geschaut werde. Sie dankte dem gerade aus dem Amt geschiedenen Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Karl Max Einhäupl, der die Charité durch schwierige Zeiten geführt und zu einem international erfolgreichen Klinikum entwickelt habe. “Wir spüren die große Verantwortung, wenn wir für diese Charité ein neues Gesetz verabschieden”, erklärte sie. “Unser Ziel als Politik ist, die Universitätsmedizin zukunftsfähig aufzustellen und den bestmöglichen Interessenausgleich zu finden, damit die notwendigen Entscheidungen in gebotener Zeit getroffen werden können, aber eben unter Anhörung allen Wissens, aller Interessen.” So hätten die Entscheidungsträger am Ende alle nötigen Informationen zur Verfügung, um die dann bestmögliche Entscheidung zu treffen. “Das hat uns auch dazu veranlasst, für Studierende, die hier bestmöglich ausgebildet werden sollen, ein Rederecht im Aufsichtsrat einzurichten.” So könne diese Institution in der Lehre noch besser werden. “Wir haben auch ganz bewusst gesagt, wir brauchen in diesen Zeiten, wo die Pflege in der gesamtgesellschaftlichen Debatte ganz anders in den Fokus rückt, wo es um Akademisierung von Pflege geht, wo es um Pflegenotstände und um Personalentwicklung geht, eine starke Stimme im Vorstand für die Pflegeentwicklung und für Personalentwicklung.” Dabei gehe es nicht um die Interessenvertretung einer Gruppe, sondern um die Zukunftsfähigkeit dieses Bereichs, betonte sie. “Neue Zeiten und neue Herausforderungen brauchen eine neue Aufstellung.”

Ina Czyborras komplette Rede zum Universitätsmedizingesetz in der Plenarsitzung des Berliner Abgeordnetenhauses vom 26. September 2019 im rbb-Archiv.

Auch die Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes und die Verabschiedung des Staatsvertrages zur Hochschulzulassung habe eng mit der Charité zu tun, wie Ina Czyborra in ihrem zweiten Redebeitrag an diesem Plenartag erläuterte: Sehr viele junge Menschen wollten Medizin studierenden und Berlin sei häufig der bevorzugte Studienort. “Nun haben wir die Quadratur des Kreises zu bewältigen, denn wir haben das Recht auf freie Berufswahl, trotzdem eine begrenzte Kapazität bei der Ausbildung”, so Ina Czyborra, die auch darauf hinwies, dass ein Studienplatz in der Medizin insgesamt 250.000 Euro koste. “Wir können mit diesen Ressourcen nicht unbegrenzt verschwenderisch umgehen.” Sie griff den Anlass für die nötige Änderung der Hochschulzulassung auf, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2017, “das uns aufträgt, nicht nur die Note zu berücksichtigen, sondern weitere wichtige Kriterien hinzuzuziehen”. Dann führte sie aus: “Wir wissen, dass Noten auch sozial selektiv sind. Wir wissen, dass Noten nicht wirklich viel über die Studierfähigkeit aussagen. Wir wissen, dass es viele Menschen gibt, die kompliziertere Bildungswege haben, die vielleicht aufgrund der einen oder anderen Diskriminierung nicht mit den optimalen Noten aus der Schule gekommen sind, nun aber vielleicht geeignet sind, Medizin zu studieren.” Das sei mit der Gesetzesänderung nun berücksichtigt, die auch nicht-medizinische Studienangebote in den Blick nimmt. “Wir haben im parlamentarischen Verfahren zum Beispiel noch mal die Vorabquoten für erfolgreiche Sportlerinnen und Sportler heraufgesetzt. Wir haben die Wartezeit noch mal verlängert, im Wissen darüber, dass Wartezeit soziale Ungerechtigkeit ein wenig auszugleichen vermag.” Und: “Wir werden die Hochschulen nun dabei begleiten, dieses neue Hochschulzulassungsgesetz in die Realität umzusetzen und geeignete Verfahren zu finden, damit möglichst viele junge Menschen den Studienplatz ihrer Wahl bekommen können.”

Rede von Dr. Ina Czyborra zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes bei der Plenarsitzung des Berliner Abgeordnetenhauses vom 26. September 2019:

 

Alle Änderungen in der Übersicht

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Für den Aufsichtsrat sieht das geänderte Gesetz fortan einen gemeinsamen Sitz der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin vor, deren gemeinsame Gliedkörperschaft die Charité ist. Zudem erhält der Fakultätsrat der Charité das Recht, zwei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer als Mitglieder des Aufsichtsrats zu benennen. Als Novum sollen künftig Studierende im Aufsichtsrat beratend mitwirken. Als neues Organ wird zudem eine Klinikumskonferenz eingerichtet, die der Klinikumsleitung bei ihren Aufgaben im Bereich der Krankenversorgung beratend zur Seite steht. Ihr sollen Leiterinnen und Leiter einzelner Kliniken und Institute angehören, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Beschäftigte aus dem Pflegedienst und der Krankenversorgung, ein Mitglied des Personalrats des Universitätsklinikums, die Frauenvertretung und die Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung. Ziel ist dabei, vorhandene Expertise für die Belange des Universitätsklinikums besser zu nutzen.

Landesbesoldungsgesetz: Die Änderung des Landesbesoldungsgesetzes zielt auf eine Stärkung des Wissenschaftsstandortes Berlin insbesondere im Wettbewerb mit anderen Bundesländern ab. Sie soll die Wettbewerbsfähigkeit der Berliner Hochschulen und die Attraktivität für bereits in Berlin tätige Professorinnen und Professoren durch die erweiterte Handlungs- und Reaktionsfähigkeit der Berliner Hochschulen steigern. Im § 3 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes wurde dafür eine Anpassung der Voraussetzungen zur Gewährung von Bleibeleistungsbezügen vorgenommen. Die Regelung sieht vor, dass diese künftig auch gewährt werden können, wenn die Professorin oder der Professor eine andere Einstellungszusage vorlegt. Bislang war hierfür die Vorlage eines formalen Rufs an eine andere akademische Einrichtung notwendig. Bei Abwerbungsangeboten nichtakademischer Einrichtungen, internationaler Institutionen oder gezielter sogenannter Headhunting-Maßnahmen anderer deutscher Hochschulen führte dies zu Wettbewerbsnachteilen für die Berliner Hochschulen.

Mit der Änderung wird zudem die Möglichkeit eröffnet, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren zur Gewinnung, zur Verhinderung der Abwanderung und für besondere Leistungen eine Zulage zu gewähren. Entsprechend flexible Besoldungsbestandteile waren bisher nur in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 vorgesehen, nicht aber bei Juniorprofessuren. Um die Wettbewerbsfähigkeit der Berliner Hochschulen und ihre Zukunftsfähigkeit zu sichern, gilt es insbesondere auch beim sogenannten wissenschaftlichen Nachwuchs, die Attraktivität der Berliner Hochschulen als Arbeitgeberinnen zu steigern. Andere Länder haben entsprechende Regelungen bereits getroffen und sich hierdurch die Möglichkeit verschafft, die Gehälter der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren leistungsbezogen zu differenzieren. Mit dieser Möglichkeit ausgestattete Länder haben einen erheblichen Wettbewerbsvorteil, da sie auf besondere personelle Konstellationen flexibel reagieren können.

Hochschulzulassung: Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2017 zur Vergabe von Medizinstudienplätzen in Deutschland haben die Bundesländer einen novellierten Staatsvertrag über die Hochschulzulassung in medizinischen Studiengängen beschlossen. Dieser wurde nunmehr in das Berliner Landesgesetz überführt. Zugleich wurden Anpassungen des Berliner Hochschulzulassungsrechts für die nicht-medizinischen Studiengänge (sog. örtliches Verfahren) vorgenommen.

Der novellierte Staatsvertrag regelt, dass in den medizinischen Studiengängen über das zentrale Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung künftig 30 Prozent der Studienplätze über die Abiturbesten-Quote vergeben werden und zehn Prozent über die neu eingeführte zusätzliche Eignungsquote. Bewerberinnen und Bewerbern wird über diese Eignungsquote die Chance eröffnet, durch fachspezifische Eignungstests oder studienrelevante Berufserfahrung einen Studienplatz in einem medizinischen Fach unabhängig von der im Abitur erreichten Note zu erhalten. Abgeschafft wurde im zentralen Verfahren die Wartezeitquote. 60 Prozent der Studienplätze werden weiterhin im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben.

Für die nicht-medizinischen Studiengänge wurde das Berliner Hochschulzulassungsrecht ebenfalls angepasst. Zu den wesentlichen Änderungen gehört, dass im örtlichen Auswahlverfahren die Gewichtung von außerschulischen Kompetenzen gestärkt wurde. Nach den neuen Bestimmungen werden diese nun beim Auswahlverfahren der Hochschule insgesamt genauso stark gewichtet wie das Abitur. Neu wird zudem eine Vorabquote für in der beruflichen Bildung qualifizierte Personen eingerichtet, die über keine andere Hochschulzugangsberechtigung verfügen. Dadurch werden die Chancen von beruflich Qualifizierten auch in den nicht-medizinischen Studiengängen weiter gestärkt. Das Kriterium der Wartezeit wird im örtlichen Verfahren beibehalten und auf 10 Semester begrenzt.

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