Fakten zum UN-Migrationspakt

Fakten zum UN-Migrationspakt

In der Öffentlichkeit wird aktuell der UN-Migrationspakt diskutiert. Beim Globalen Pakt für sichere, geordnete und geregelte Migration (Global Compact for Safe, Orderly and Regular Migration – GCM) handelt es sich um eine internationale Vereinbarung, die von den Vereinten Nationen im Juli 2018 beschlossen wurde. Es ist geplant, dass die Staats- und Regierungschefs darüber bei einer Konferenz der UN-Generalversammlung im Dezember in Marokko abstimmen.

Während es für Menschen auf der Flucht vor Verfolgung und Konflikten die UN-Flüchtlingshilfe mit dem Flüchtlingskommissar gibt, fehlt solch eine zuständige UN-Organisation für den Bereich der gesamten Migration. Der globale Migrationspakt soll diese Lücke schließen, indem er den Schutz und die Rechte von Migrantinnen und Migranten beschreibt. 192 von 193 UN-Mitgliedern haben den Migrationspakt im Sommer gebilligt, nur die USA lehnten dies ab. Man wolle sich die Einwanderungspolitik von niemandem vorschreiben lassen, hieß es. Auch weitere Länder, darunter Ungarn und Österreich, stellen jetzt die Vereinbarung infrage. Das hat auch Auswirkungen auf die politische Diskussion in Deutschland.

Vor der Diskussion steht die Information: Frank Zimmermann, Sprecher der SPD-Fraktion für Europa/Bund sowie Innenpolitik, hat die wichtigsten Fakten zum UN-Migrationspakt zusammengefasst. Und das sind sie:

1. Kein völkerrechtlicher Vertrag: Der UN-Migrationspakt ist kein völkerrechtlicher Vertrag. Es gibt keine Ratifikation der Übereinkunft im Deutschen Bundestag und daher auch keine Übernahme in das deutsche Recht, weil der Pakt ein sogenannter „außerrechtlicher Vertrag“ („non-legally binding cooperative framework“) ist. Er erzeugt also keine rechtliche Bindung und damit auch keine Verdrängung oder Veränderung innerstaatlichen Rechts.

2. Kein förmliches Abkommen: Es ist keine Unterzeichnung durch die Staatenvertreter vorgesehen, sondern lediglich die Annahme durch Abstimmung auf der zwischenstaatlichen Konferenz im Dezember in Marakesch. Nach Annahme wird der Text an die UN-Generalversammlung übermittelt, wo er im Januar 2019 in einer Resolution förmlich angenommen („indossiert“) werden soll. Er ist also rechtlich eine Resolution, die eine politische Verabredung der Staaten dokumentiert, kein förmliches Abkommen.

3. Menschenhandel grenzüberschreitend bekämpfen: Der „Global Compact for Safe, Orderly and Regular Migration“ ist ein Kooperationsrahmen, auf den sich die Staaten verständigen – nicht mehr und nicht weniger. Diese internationale Kooperation liegt im Interesse Deutschlands, denn mit ihr sollen die Schleusung von Migranten und der Menschenhandel grenzüberschreitend bekämpft werden. Dazu ist verabredet, das Management an den nationalen Grenzen so zu koordinieren, dass illegale Migration verhindert werden kann. Diese politische Verpflichtung übernehmen vor allem auch die Herkunftsländer und die Transitländer – ein für Deutschland und Europa enorm wichtiger Faktor zur Bewältigung der Migration.

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5. Unterschiedlicher Status bei Migrantinnen und Migranten. Entgegen mancher Behauptung verleiht der Migrationspakt nicht allen Flüchtlingen die gleichen Rechte. Vielmehr erkennt er ausdrücklich in Ziffer 11 den unterschiedlichen Status von Migranten an. Das Recht der Staaten, die nationale Migrationspolitik und das Verfahren an den Grenzen zu regeln, bleibt ebenso unberührt wie das Recht, die verschiedenen Gruppen rechtlich unterschiedlich zu behandeln.

6. Kein Zugang zu Sozialsystemen: Der Migrationspakt stellt in Ziffer 13 fest: „Wir müssen sie (die Migranten) in die Lage versetzen, zu vollwertigen Mitgliedern unserer Gesellschaften zu werden, ihre positiven Beiträge herauszustellen und Inklusion und sozialen Zusammenhalt („social cohesion“) fördern“. Das bedeutet, dass vor allem die Transitländer die politische Verpflichtung eingehen, ihre Migranten menschenwürdig zu behandeln. In Deutschland gilt dies gemäß Grundgesetz ohnehin. Der Migrationspakt enthält keine zusätzliche Verpflichtung Deutschlands, Zugang zu den Sozialsystemen zu gewähren.

7. Schleusernetzwerke aufdecken: Es gibt keine Verpflichtung, illegale Migration straffrei zu stellen. Der Text enthält in Ziffer 25 lediglich die Absicht, Migranten nicht dafür strafrechtlich zu verfolgen, dass sie durch Schleusung illegal eingereist sind. Dies dient dem Ziel, durch Ermittlungen die Schleusernetzwerke aufzudecken und besser zu bekämpfen.

8. Diskussion an Fakten orientieren: Es gibt selbstverständlich auch keine Pflicht, Kritik an der Einwanderung oder an dem Migrationspakt zu unterbinden. Diese wie auch die anderen Falschmeldungen dienen lediglich der Polemik gegen das Völkerrecht und sogar gegen unverbindliches „soft law“. Nach dem Text soll lediglich der offene und auf nachweisbaren Fakten beruhende öffentliche Diskurs gefördert werden. Sanktionen werden – vollkommen zu Recht – gefordert, wenn Straftaten der Gewalt und Hasses gegen Migranten verübt werden. Dies entspricht der geltenden Rechtslage in Deutschland.

Beitrag auf der Website von Frank Zimmermann

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